Allgemeine Geschäftsbedingungen
PRÄAMBEL
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Mietverträge zwischen dem Vermieter, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes Korneuburg unter FN 485386d
AUSTRAUTO GmbH
(im Folgenden: AUSTRAUTO)
Adresse: Gebäude 134, Parkhaus 4
Car Rental Center 0A2804
1300 Flughafen Wien (Österreich)
USt-IdNr.: ATU73093038
Tel: +43 1 700 736 540
E-Mail: info@dryyve.at
und dem jeweiligen Mieter. Diese AGB bilden daher einen integralen Bestandteil des zwischen AUSTRAUTO einerseits und dem Mieter andererseits geschlossenen Mietvertrags und dessen Anlage 1 (d. h. aktuelle Preisliste).
- Mieter/Fahrer
1.1. Fahrzeugmieter
Ein gültiger Mietvertrag kann mit einer juristischen Person, vertreten durch einen Bevollmächtigten, oder mit einer natürlichen Person abgeschlossen werden, sofern diese geschäftsfähig ist, über die von AUSTRAUTO akzeptierten Zahlungsmittel verfügt und folgende gültige Dokumente bzw. Informationen vorlegt:
- Gültiger Reisepass für Nicht-EU/EFTA-Bürger bzw. gültiger Personalausweis für EU/EFTA-Bürger;
- Ein gültiger Führerschein aus der EU/EFTA, ein internationaler Führerschein in Verbindung mit einem gültigen nationalen Führerschein und
- Angaben zum aktuellen Wohnsitz.
1.2. Treiber
1.2.1. Nur Personen, die
- Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die im Mietvertrag ausdrücklich als Fahrer mit ihren vollständigen Daten eingetragen sind. Dies sind der Mieter und ggf. weitere eingetragene Fahrer. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller weiteren Fahrer anzugeben, sofern keine anders lautende Vollmacht vorliegt, jedoch immer in Anwesenheit des Vertragspartners.
- über einen gültigen Führerschein im Sinne der Nummer 1.1. und gültige Ausweisdokumente verfügen, die spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs vorzulegen sind, und
- muss das erforderliche Mindestalter haben.
1.2.2. Fahrer aller Fahrzeugklassen müssen mindestens 19 Jahre alt sein. Handelt es sich bei dem Fahrer oder einem der berechtigten Fahrer um eine Person, die zum Zeitpunkt der Anmietung zwischen 19 und 25 Jahre alt ist (sog. Jungfahrer), fällt pro Miettag und Jungfahrer eine Jungfahrer-Zusatzgebühr gemäß Anlage 1 an. Je nach Alter des Fahrers können zusätzliche Gebühren anfallen.
1.2.3. Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter gefahren werden. Soll hingegen eine andere Person Fahrer des Fahrzeugs sein oder neben dem Mieter berechtigt sein, das gemietete Fahrzeug zu führen, so muss dies ausdrücklich mit AUSTRAUTO vereinbart werden. In diesem Fall fällt eine Zusatzfahrergebühr pro Tag und pro Zusatzfahrer gemäß Anlage 1 an. Handelt es sich bei dem Zusatzfahrer um einen Jungfahrer im Sinne von Punkt 1.2.2., so fällt nur die Jungfahrer-Zusatzgebühr pro Tag an. Der Fahrer, der nicht zugleich Mieter ist, muss die in Punkt 1.2.1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
1.2.4. Personen, die im Mietvertrag nicht ausdrücklich als berechtigte Fahrer aufgeführt sind, dürfen das gemietete Fahrzeug nicht fahren. Ebenso wenig dürfen Personen, die bei der Anmietung die in Punkt 1.1. genannten Dokumente nicht vorlegen können. Ein nicht berechtigter Fahrer kommt nicht in den Genuss einer dem Mieter gewährten (Teil-)Haftpflichtreduzierung. Überlässt der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer das Führen eines Fahrzeugs, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, die zur Folge hat, dass der Mieter für alle Schäden haftet, die der nicht berechtigte Fahrer verursacht. In diesem Fall haften Mieter und nicht berechtigter Fahrer gesamtschuldnerisch.
- Reservierungen/Buchungen, Vorauszahlungen
2.1. Bucht ein Mieter ein Fahrzeug (z.B. per Telefon oder Internet), so handelt es sich hierbei lediglich um ein an AUSTRAUTO gerichtetes Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Auf diesem Wege getätigte Buchungen sind für AUSTRAUTO unverbindlich und stellen daher keinen Vertragsabschluss dar.
2.2. Der Vertrag zwischen AUSTRAUTO und dem Mieter kommt erst mit der Übermittlung einer Buchungsbestätigung durch AUSTRAUTO zustande, in der alle wesentlichen Daten zur Anmietung, der gebuchten Fahrzeugklasse sowie ggf. mitgebuchten Paketen und Zubehör an den Mieter zusammengefasst sind. Mit Vertragsabschluss ermächtigt der Mieter AUSTRAUTO ausdrücklich und unwiderruflich, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Anmietung über das von ihm gewählte Zahlungsmittel einzuziehen.
2.3. Bucht der Mieter das Fahrzeug im Fernabsatz über einen Vermittler oder eine Vermittlungsplattform, kommt der Vertrag mit Übermittlung einer Buchungsbestätigung durch den Vermittler an den Mieter zustande. Es ist zu beachten, dass der Mieter bei derartigen Buchungen die (Teil-)Haftpflichtreduzierung oder sonstiges Zubehör nicht zusätzlich buchen kann. Dies muss, sofern gewünscht, vorab direkt bei AUSTRAUTO gebucht werden. Bei nicht vorab gebuchtem Zubehör kann AUSTRAUTO nicht garantieren, dass das gewünschte Zubehör bei Fahrzeugübernahme tatsächlich noch verfügbar ist. Nicht vorab gebuchtes und am Tag der Fahrzeugübernahme nicht verfügbares Zubehör berechtigt den Mieter nicht, die Fahrzeugübernahme zu verweigern.
2.4. Bei einer persönlichen Besichtigung der Räumlichkeiten von AUSTRAUTO durch den Mieter kommt der Vertrag mit der Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Parteien zustande. Mit Vertragsabschluss ermächtigt der Mieter AUSTRAUTO ausdrücklich und unwiderruflich, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Miete über das von ihm gewählte Zahlungsmittel einzuziehen.
2.5. Reservierungen sind nur für Fahrzeugkategorien verbindlich, nicht jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen oder -marken. AUSTRAUTO ist berechtigt, anstelle eines Fahrzeugs der reservierten Fahrzeugkategorie ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie bereitzustellen (allerdings zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis). Für den Fall, dass kein Fahrzeug der reservierten Fahrzeugklasse verfügbar ist, ist der Mieter berechtigt, die Fahrzeugübernahme ohne Angabe von Gründen und ohne Entstehung von Kosten abzulehnen.
2.6. Gebuchte Fahrzeuge werden an der vereinbarten Abholstation für den Mieter bereitgehalten. Holt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab (No-Show), wird das gebuchte Fahrzeug am Tag der vereinbarten Abholung für 1 (eine) Stunde an der Abholstation bereitgehalten (Toleranzfrist). Nach Ablauf der Toleranzfrist wird AUSTRAUTO die Reservierung stornieren und dem Mieter eine volle Miete in Rechnung stellen. Wurde die Buchung zum Prepaid-Tarif vorgenommen, wird dem Mieter eine eventuell entstandene Differenz zu seinen Gunsten erstattet.
2.7. Festgehalten wird, dass dem Verbraucher bei Mietverträgen im Sinn des § 18 Abs 1 Z 10 FAGG kein allgemeines Rücktrittsrecht nach dem FAGG zusteht.
- Änderung und Stornierung der Buchung
3.1. Änderung der Buchung
3.1.1. Bis 24 Stunden vor Mietbeginn kann der Mieter je nach Verfügbarkeit eine kostenfreie Umbuchung über die Hotline +43 1 700 736 540 oder per E-Mail an info@dryyve.at vornehmen. Aufgrund der Tarifanpassungen kann es jedoch sein, dass für die geänderte Buchung neue Mietpreise gelten. Eine Rückzahlung einer bereits geleisteten Mietvorauszahlung/Rückerstattung einer allfälligen Differenz erfolgt im Falle einer Umbuchung ebenfalls nicht.
3.1.2. Der Mieter hat für eine Änderung des Vertragsinhalts während der Mietzeit, insbesondere während der vereinbarten Mietdauer oder am vereinbarten Rückgabeort, telefonisch unter der Nummer +43 1 700 736 540 Kontakt mit AUSTRAUTO aufzunehmen.
Änderungen der Buchungsbedingungen sind nur mit Zustimmung von AUSTRAUTO möglich und können Änderungen der ursprünglich vereinbarten Mietzahlung zur Folge haben. Für den mit der Buchungsänderung verbundenen Verwaltungsaufwand werden dem Mieter keine Gebühren in Rechnung gestellt.
3.2. Stornierung
3.2.1. Der Mieter kann die Buchung „unbegrenzte Kilometerzahl – erstattungsfähig“ kostenlos stornieren, sofern er AUSTRAUTO mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn schriftlich darüber informiert. In diesem Fall hat er Anspruch auf eine Rückerstattung. Der Mieter kann die Buchung „begrenzte Kilometerzahl – nicht erstattungsfähig“ nicht stornieren und hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
3.2.2. Storniert der Mieter hingegen die Buchung weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn, wird der volle Mietpreis berechnet. Wurde die Buchung zum Prepaid-Tarif vorgenommen, wird dem Mieter die sich daraus ergebende Differenz zu seinen Gunsten erstattet.
info@dryyve.at erfolgen .
- Mietzahlung und Kaution
4.1. Mietzahlung
4.1.1. Die Miete wird im Mietvertrag vereinbart und richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preis laut Preisliste bzw. zum Zeitpunkt einer späteren Umbuchung, zzgl. etwaiger Pauschalen, (Teil-)Haftpflichtreduzierungen und/oder Zubehör. Wird der Vertragsinhalt während der Mietzeit geändert, wird auf Punkt 3.1.2 verwiesen.
4.1.2. Im Mietpreis sind keine Treibstoffkosten, Servicegebühren sowie Liefer- und Abholkosten enthalten. Sonderpreise und Rabatte gelten nur bei rechtzeitiger und vollständiger Zahlung. Bei schuldhaft verspäteter Zahlung werden etwaig gewährte Rabatte nach der jeweils gültigen Preisliste verrechnet.
4.2. Anzahlung
4.2.1. Eine Barzahlung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Zahlung per Kreditkarte ist kostenfrei. Die akzeptierten Kreditkartenarten sind in Anlage 1 aufgeführt. Bei Zahlung per Debitkarte fallen die in Anlage 1 genannten Kosten an.
4.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, zusätzlich zur Mietzahlung zu Beginn der Mietzeit eine Kaution als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu stellen. Die Höhe der jeweils zu leistenden Kaution ergibt sich aus Anlage 1.
4.2.3. Nutzt der Mieter eine Kreditkarte als Zahlungsmittel, wird der Kautionsbetrag in Form einer vorherigen Genehmigung/Autorisierung durch seine Bank eingezogen. Der Kautionsbetrag wird somit bei Vertragsabschluss auf der Kreditkarte reserviert und erst im Falle der notwendigen Nutzung derselben abgebucht. Eine Kaution in bar ist nicht möglich.
4.2.4. AUSTRAUTO ist berechtigt, aus dieser Kaution bestehende und fällige offene Forderungen aus dem Mietvertrag nach dessen Fälligkeit abzudecken. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von AUSTRAUTO gegen den Mieter für Schäden, die in seinen Verantwortungsbereich fallen.
4.2.5. Hat der Mieter das gemietete Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben und all seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen (hierzu zählen neben der Miete auch etwaige Nebenkosten und Gebühren sowie Schadensersatzansprüche, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen), wird die Kaution nach der endgültigen Abrechnung des Mietvertrages von AUSTRAUTO an das Kreditkarteninstitut des Mieters freigegeben. AUSTRAUTO ist nicht verantwortlich für die Dauer der Bearbeitung durch die Bank oder das Kreditkarteninstitut
verantwortlich für das Konto des Mieters.
- Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzugszinsen
5.1. Der Mietpreis zzgl. sonstiger vereinbarter Gebühren, wie z.B. für
(Teil-)Haftpflichtbeschränkungen, Zubehör, Flughafengebühren etc. sowie die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, ist für die gesamte vereinbarte Mietdauer im Voraus und in voller Höhe zu bezahlen. Bei verspäteter Fahrzeugübernahme oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe erfolgt keine Rückerstattung. Der Mietpreis ist mit Mietbeginn zur Zahlung fällig, wobei bei Buchungen zum Prepaid-Tarif das Buchungsende als Fälligkeitsdatum gilt.
5.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Mietzahlung, aller weiteren vereinbarten Gebühren sowie der Kaution über das Zahlungsmittel des Mieters. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Abrechnung (durch entsprechende Kontodeckung) möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter gegenüber AUSTRAUTO für sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten (insbesondere Rückbuchungsgebühren, Verzugszinsen etc.). Ist eine Abrechnung des Mieters nicht möglich, ist AUSTRAUTO berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
5.3. Sollten während der Mietzeit weitere Kosten oder Gebühren anfallen, werden diese dem Mieter im Rahmen der Schlussrechnung (siehe Punkt 14) in Rechnung gestellt, sofern sie bereits zu diesem Zeitpunkt kalkulierbar sind.
5.4. Bei durch den Mieter verschuldetem Zahlungsverzug – hinsichtlich der Miete oder hinsichtlich sonstiger (Schadensersatz-)Forderungen aus der Miete – fallen Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. an (sofern der Mieter Verbraucher i.S.d. Vertrages ist 4% p.a.). Für Mahnungen fallen zusätzliche Mahngebühren pro Mahnung gemäß Anlage 1 an.
- Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter
6.1. Seitens AUSTRAUTO wird das Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie während der Öffnungszeiten an der vereinbarten Abholstation zur Abholung durch den Mieter bereitgehalten.
Abholungen außerhalb der Öffnungszeiten müssen mit AUSTRAUTO vereinbart werden. Für vereinbarte Abholungen zwischen 20:00 und 08:00 Uhr fällt eine Überstundengebühr gemäß Anlage 1 an.
6.2. Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit dem gleichen Tankfüllstand wie bei Übernahme zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit dem gleichen Tankfüllstand zurückgegeben, erfolgt die Betankung durch Mitarbeiter von AUSTRAUTO und dem Mieter werden die entstandenen Treibstoffkosten sowie ein Servicezuschlag für die Betankung im Sinne der Anlage 1 in Rechnung gestellt.
Der Tankfüllstand muss im Check-out-Formular bzw. auf dem Mietvertrag vermerkt sein und der Mieter muss das Fahrzeug mit dem gleichen Tankfüllstand wie bei der Übergabe (Abholung) zurückgeben.
6.3. Für das Fahrzeug gelten die jeweils am Standort geltenden Rückgabebestimmungen. Das Fahrzeug wird vom Mieter gemeinsam mit einem Mitarbeiter von AUSTRAUTO oder einem Mitarbeiter eines von AUSTRAUTO autorisierten Dritten überprüft. Eventuelle Schäden oder fehlender Tankfüllstand sind auf dem Check-out-Formular zu vermerken, das vom Mieter und dem Mitarbeiter von AUSTRAUTO zu unterschreiben ist, sofern dies nicht bereits im Mietvertrag enthalten ist. Schäden, die auf dem von beiden Parteien unterschriebenen Check-out-Formular nicht vermerkt sind und bei der Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, gelten als vom Mieter verursacht, sofern er nichts anderes beweist (die Beweislastumkehr findet nicht statt, wenn der Mieter dem Verbraucher nicht gemäß dem Konsumentenschutzgesetz eine Entschädigung gezahlt hat). Dies gilt auch für Mängel oder Schäden an gebuchtem Zubehör.
- Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeugs
7.1. Pflichten des Mieters
7.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Er hat alle für die Nutzung eines solchen Fahrzeugs relevanten Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrzeuggesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietzeit regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug noch in einem betriebs- und sicherheitstechnischen Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter über die ordnungsgemäße Bedienung des Fahrzeugs zu informieren und die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Überprüfung des ausreichenden Stands von Motoröl, Kühlmittel, Reifendruck und sonstigen Ausrüstungsgegenständen).
7.1.2. Bei Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets ausreichend gefüllt ist. Für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung haften der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen unbeschränkt; der Mieter stellt AUSTRAUTO von sämtlichen Ansprüchen frei, die Behörden oder sonstige Dritte wegen unterbliebener Betankung des AdBlue®-Tanks gegen AUSTRAUTO geltend machen, insbesondere von Verwaltungsstrafen. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, haftet er nach dieser Vorschrift nur bei behauptetem Verschulden.
7.1.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör am Ende der Mietzeit am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Das Fahrzeug, die Schlüssel und das Zubehör müssen in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie von AUSTRAUTO bei Anmietung bereitgestellt wurden, unter Berücksichtigung normaler Abnutzung. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht wie oben angegeben zurück, hat AUSTRAUTO Vorrang im Sinne der Punkte 13.4. bis 13.6. dieser AGB.
7.1.4. Der Mieter haftet für sämtliche Gebühren, Mautgebühren und (Verkehrs-)Strafen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallen und für die AUSTRAUTO oder der Fahrzeughalter haftbar gemacht werden und soweit diese in der Verantwortung des Mieters/Fahrers liegen. Die im Vertrag vereinbarten Straf- und Verwaltungsgebühren werden von der Kaution oder der Kreditkarte des Mieters abgezogen.
7.1.5. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das im Fahrzeug transportierte Gepäck bzw. die transportierten Waren so gesichert sind, dass keine Schäden am Fahrzeug entstehen und hierdurch keine Gefährdung der Fahrgäste entsteht. Die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zur Ladungssicherung nach gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.
7.1.6. Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nicht führen, wenn seine Fahrtüchtigkeit insbesondere durch Alkohol-, Medikamenten-, Drogeneinfluss, Krankheit oder Müdigkeit beeinträchtigt ist.
7.1.7. Für alle Schäden, die durch Falschbetankung entstehen, haftet der Mieter/Fahrer, insbesondere für die notwendigen Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs und/oder die Behebung des Schadens.
7.1.8. In den Fahrzeugen besteht striktes Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlung ist AUSTRAUTO berechtigt, vom Mieter/Fahrer Sonderreinigungskosten gemäß Anlage 1 einzufordern.
7.2. Nutzung des Fahrzeugs
7.2.1. Das Fahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und Parkplätze) verwendet werden, nicht jedoch für Fahrschulübungen. Darüber hinaus darf das Fahrzeug nicht verwendet werden:
- für motorsportliche Zwecke, insbesondere für Fahrveranstaltungen, bei denen es auf das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder für entsprechende Übungsläufe;
- zur Fahrzeugerprobung oder zum Fahrsicherheitstraining;
- zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zu Fahrschulzwecken oder im Rahmen der Führerscheinausbildung;
- zur Weitervermietung;
- zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge. Das Ziehen eines Anhängers ist ebenfalls nicht gestattet, es sei denn, das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängerkupplung ausgestattet und das in den Fahrzeugpapieren eingetragene höchstzulässige Gewicht wird nicht überschritten;
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
- zur Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder anderweitig gefährlicher Stoffe;
- für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder ähnlicher (verdichteter) Straßen).
- Das Rauchen sowie die Mitnahme von Tieren und Gütern in unseren Fahrzeugen ist nicht gestattet.
- Dem Mieter ist es strengstens untersagt, das Mietfahrzeug auf Fähren oder Wasserfahrzeugen zu benutzen. Ein Verstoß gegen diese Bedingung kann zu zusätzlichen Gebühren und einer möglichen Kündigung des Mietvertrags führen.
7.2.2. Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten (Punkte 7.1.6. und 7.2.1.) behält sich AUSTRAUTO das Recht vor, die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages zu erklären, die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für vom Mieter verursachte Schäden am Fahrzeug, infolge derer eine weitere Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich ist. Der Mieter haftet gegenüber AUSTRAUTO für sämtliche Folgen, die aus der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten durch ihn oder den Fahrer entstehen. Eine etwa vereinbarte (teilweise) Haftungsbeschränkung ist bei derartigen Verstößen unwirksam.
- Auslandsreisen
8.1. Der Mieter darf das Gebiet der Republik Österreich mit dem Fahrzeug nur nach Zahlung einer Grenzübertrittsgebühr zur Deckung der damit verbundenen Kosten verlassen. Dem Mieter ist bekannt, dass im gemieteten Fahrzeug ein sicheres GPS-Ortungssystem installiert ist, das die Position des Fahrzeugs jederzeit überwacht. Das GPS-Ortungssystem sendet bei der Einreise in ein Land sofort ein Signal, und AUSTRAUTO wird die entsprechende Gebühr gemäß Anhang 1 sofort in Rechnung stellen.
8.2. Durch die Bezahlung der Grenzübertrittsgebühr gemäß Anlage 1 wird die Fahrt in die entsprechenden in Anlage 1 aufgeführten Länder gestattet.
8.3. Um Fahrzeugdiebstähle zu kontrollieren, sind alle Reisen in Länder, die nicht in Punkt 8.2. aufgeführt sind, verboten. Wenn das Fahrzeug über eine unbefugte Durchquerung nicht zugelassener Länder informiert wird, wird AUSTRAUTO den zuständigen Behörden unverzüglich melden, dass das Fahrzeug gestohlen wurde, woraufhin ein Diebstahlsverfahren eingeleitet wird. Dasselbe gilt im Falle der Trennung des GPS-Ortungsgeräts. Wenn die Entfernung vom Mieter und nicht aufgrund von Diebstahl erfolgt, wird eine Strafe gemäß Anhang 1 in Rechnung gestellt und von der Kreditkarte des Mieters abgebucht.
- Vorgehen bei Pannen, Vorgehen bei Verkehrsunfällen, Diebstahl
9.1. Vorgehen bei Störungen
9.1.1. Während der Mietzeit hat der Mieter auf etwaig aufleuchtende Warnleuchten im Fahrzeugdisplay zu achten und bei deren Aufleuchten zu prüfen, ob eine Weiterfahrt (auch bis zur nächstmöglichen Werkstatt) möglich ist. Er hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die in der Bedienungsanleitung aufgeführt sind. Wird in der Bedienungsanleitung für diese Art von Warnleuchte eine Weiterfahrt nicht empfohlen, hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und die Fahrt abzubrechen.
9.1.2. Im Zweifelsfall hat der Mieter die im Mietvertrag angegebene Telefonnummer anzurufen, die AUSTRAUTO für solche Fälle zur Verfügung stellt.
9.1.3. Der Mieter haftet gegenüber AUSTRAUTO für sämtliche Schäden, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen. Er haftet außerdem für sämtliche Kosten, die aus selbstverschuldeten Pannen entstehen. Bei derartigen Vertragsverletzungen gilt eine etwa vereinbarte (Teil-)Haftungsbeschränkung nicht.
9.1.4. Ersatzfahrzeuge werden nicht gestellt. Wird das gemietete Fahrzeug während der Mietzeit unbrauchbar, werden lediglich die bezahlten, aber nicht genutzten Miettage erstattet.
9.2. Vorgehensweise bei einem Verkehrsunfall
9.2.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächstgelegene Polizeidienststelle zur Aufnahme des Unfallberichts aufzufordern. Lehnt die Polizei die Unfallaufnahme ab, hat der Mieter dies der AUSTRAUTO in geeigneter Form nachzuweisen (zB schriftliche Bestätigung der Polizei oder Information (inkl. Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadenaufnahme jedoch abgelehnt hat).
9.2.2. Sofern durch den Unfall kein Dritter geschädigt wurde oder – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten stattfinden konnte, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn lediglich geringfügige Lackschäden (Kratzer etc.) am Fahrzeug aufgetreten sind. In einem solchen Fall ist der Mieter jedoch verpflichtet, diesen Schaden und sämtliche Einzelheiten des Vorfalls unter Vorlage eines Unfallberichts an AUSTRAUTO zu melden. Der Unfallbericht ist spätestens zwei Tage nach dem Vorfall an AUSTRAUTO zu übermitteln. Er muss die Daten der Beteiligten (insbesondere Name, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift), etwaiger Zeugen und die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9.2.3. Ohne vorherige Rücksprache mit AUSTRAUTO darf der Mieter gegenüber Dritten kein Schuldanerkenntnis abgeben. Für Schäden, die durch Fahrzeuge Dritter verursacht werden, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben und kann zur Einbehaltung der Kaution führen, bis alle Ansprüche geklärt sind. Bei Unstimmigkeiten werden die Differenzen von der Kaution abgezogen oder der Kredit-/Debitkarte belastet.
9.2.4. Wurde das Fahrzeug dennoch durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschaden, Unfall mit Fahrerflucht), so hat der Mieter in jedem Fall, auch bei geringfügigen Schäden, unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten und die Schadensaufnahme zu verlangen.
9.2.5. Jeder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstoß gegen die in den vorstehenden Punkten genannten Obliegenheiten (es handelt sich dabei um Obliegenheiten im Sinne des § 6 VersVG) führt zur Leistungsbefreiung der Versicherung oder zum Verlust einer allenfalls vereinbarten
(Teil-)Haftungsbeschränkung, soweit dieser Verstoß Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder den Umfang der Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber AUSTRAUTO gehabt hat oder in der Absicht erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen oder die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.
9.2.6. Der Mieter haftet gegenüber AUSTRAUTO für sämtliche Schäden
(insbesondere notwendige und – soweit diese außergerichtlich geltend gemacht werden – auch in angemessenem Verhältnis zum betriebenen Schadensfall), die aus von ihm schuldhaft falsch gemachten Angaben zum Unfallhergang resultieren.
9.3. Diebstahl
9.3.1. Im Falle eines Diebstahls hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten und AUSTRAUTO eine Kopie der Anzeige sowie die Fahrzeugschlüssel und -papiere, sofern diese nicht gestohlen wurden, auszuhändigen.
9.3.2. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Verpflichtung haftet der Mieter für sämtliche hieraus entstehenden Nachteile und Nachteile von AUSTRAUTO im Sinne des Punktes 9.2.6. Punkt 9.2.5. gilt im Falle des Diebstahls entsprechend.
- Kfz-Haftpflichtversicherung
Alle Mietfahrzeuge sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert. Schäden am Mietfahrzeug selbst sind von dieser Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt; ebenso wenig sind die Insassen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände durch diese Versicherung versichert.
- Haftung von AUSTRAUTO
11.1. AUSTRAUTO haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (diese Haftungsbeschränkung gilt für den Fall, dass der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, nur bei Schäden, die von AUSTRAUTO oder Personen, deren Verhalten AUSTRAUTO zuzurechnen ist, verursacht wurden). Eine Haftung von AUSTRAUTO für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen (diese Haftungsbeschränkung gilt für den Fall, dass der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, nur bei Schäden, die von AUSTRAUTO oder Personen, deren Verhalten AUSTRAUTO zuzurechnen ist, verursacht wurden).
11.2 AUSTRAUTO haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und bei der Fahrzeugrückgabe gestohlen, beschädigt oder zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AUSTRAUTO oder Personen, deren Verhalten AUSTRAUTO nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist.
- Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung
12.1. Haftung des Mieters
12.1.1. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber AUSTRAUTO für sämtliche Schäden am Fahrzeug und seiner Ausstattung oder für den Verlust (Diebstahl etc.) des Fahrzeugs (und seiner Ausstattung), soweit diese Schäden oder der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeugs durch ihn und der Bereitstellung desselben entstanden sind. Er muss das Fahrzeug in dem Zustand zurückgeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich normaler Abnutzung während der Mietdauer und der gefahrenen Kilometer).
12.1.2. Sofern der Mieter kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, ist diese Haftung nicht an ein Verschulden des Mieters an den eingetretenen Schäden gebunden. Die Haftung des Mieters besteht jedoch nicht, soweit diese Schäden von AUSTRAUTO oder von Personen, deren Verhalten AUSTRAUTO nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verursacht wurden oder auf Herstellungsfehler oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
12.1.3. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch für Handlungen von Personen, denen er das Fahrzeug – mit oder ohne Zustimmung von AUSTRAUTO – überlassen hat, sowie für eigene Handlungen, soweit diese Handlungen mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehen. Der Mieter haftet daher in diesen Fällen insbesondere nicht für Schäden, die von AUSTRAUTO zu vertreten sind. Eine etwaig vereinbarte (teilweise) Haftungsbeschränkung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist nicht wirksam, wenn der Mieter (oder eine ihm zurechenbare Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne dies AUSTRAUTO vorher zu erklären, und während dieser Zeit (ohne Verschulden von AUSTRAUTO) ein Schaden am Fahrzeug entsteht.
12.1.4. Der Mieter haftet in jedem Fall für von ihm selbst oder von ihm im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu vertretenden Personen begangene (und von AUSTRAUTO nicht zu vertretende) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Mietzeit. Der Mieter stellt AUSTRAUTO bzw. den Fahrzeughalter von sämtlichen Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstigen Kosten (insbesondere etwaige angemessene Rechtsverfolgungskosten) frei, die AUSTRAUTO als Halter des Fahrzeugs bzw. dem Fahrzeughalter durch derartige Verstöße entstehen. AUSTRAUTO wird die Daten des Mieters bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen an die autorisierten Behörden weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand von AUSTRAUTO, der durch die Bearbeitung von an sie gerichteten Anfragen der Behörden zur Aufklärung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten entsteht, erhält AUSTRAUTO vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Bearbeitungsgebühr für Bußgelder gemäß Anlage 1; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachweisbaren Schadens steht AUSTRAUTO frei.
12.1.5. Der Mieter hat beim Führen oder Abstellen des Fahrzeugs sämtliche einschlägigen Vorschriften sowie die Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug nicht ohne entsprechende Erlaubnis berechtigter Personen auf dem Privatgrundstück Dritter abgestellt werden. Werden von einem Dritten Verstöße gegen diese Vorschrift behauptet, wird AUSTRAUTO diesem Dritten auf Anfrage Namen und Anschrift des Mieters mitteilen, damit dieser etwaige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird AUSTRAUTO oder der Fahrzeughalter dennoch aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Mieters von einem Dritten in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), wird AUSTRAUTO oder der Fahrzeughalter dem Mieter in diesem Verfahren den Streitfall bekannt geben, um dem Mieter Gelegenheit zur Abwehr der Ansprüche des Dritten zu geben. Stellt sich im Rahmen des Verfahrens heraus, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er verantwortlich ist, vorliegt, hat er AUSTRAUTO bzw. den Fahrzeughalter hinsichtlich sämtlicher hieraus entstehender Schäden und Nachteile (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.
12.2. (Teilweise) Haftungsbeschränkung
12.2.1. Bei Buchung der von AUSTRAUTO angebotenen und in Anlage 1 genannten Pakete kann der Mieter durch Zahlung einer besonderen Gebühr auf die vereinbarte Selbstbeteiligung die Haftung für Schäden infolge von Unfällen und/oder Diebstählen in dem im jeweiligen Paket vorgesehenen Umfang beschränken. In diesem Fall haftet er für Schäden infolge von Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl oder vorsätzlicher Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte nur dann über die vereinbarte (teilweise) Haftungsbeschränkung hinaus, wenn:
- er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, insbesondere für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch Bedienungsfehler, Falschbetankung, Verrutschen von Ladung, vom Mieter verursachte Bremsmanöver, unsachgemäßen Umgang mit Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäße Beladung, nicht geschlossene Planen/Fenster bei Regen und Wind, Nichtbeachtung der maximalen Durchfahrtshöhe und -breite des Fahrzeugs (bei Einfahrten, Brücken, Tunneln etc.) und mangelhafte Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug bzw. offen gelassener Schlüssel) etc. entstanden sind;
- das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt mit Wissen und Einwilligung des Mieters von einer Person gelenkt wurde (einer Person überlassen), die gegenüber AUSTRAUTO nicht vorab als Fahrer benannt wurde;
- der Fahrer des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Fahrers durch Alkohol, Drogen oder aus ähnlichen Gründen beeinträchtigt war;
- das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt entgegen den Bestimmungen in Punkt 7.2.1 dieser Bedingungen genutzt wurde;
- der Mieter oder seine Mitfahrer Beschädigungen oder Verunreinigungen im Fahrzeug-Innenraum (z.B. Brandlöcher in den Sitzen etc.) verursachen, soweit diese nicht unmittelbare Unfallfolgen darstellen;
- gegen eine der in Punkt 9 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Verpflichtungen) verstoßen wurde;
- er oder der Fahrer, dem er das Fahrzeug überlassen hat, eine Unfallflucht begangen hat, sofern dadurch die berechtigten Interessen von AUSTRAUTO an der Feststellung des Schadens allgemein berührt sind, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig;
- der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer (also insbesondere bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs) eingetreten ist;
- der Schaden während einer unerlaubten Auslandsreise entstanden ist.
12.2.2. Sofern der Mieter Wertgegenstände von außen erkennbar im Fahrzeug zurücklässt, gelten Diebstähle oder Einbruchsversuche jedenfalls als grob fahrlässig, so dass eine etwa vereinbarte (teilweise) Haftungsbeschränkung in diesem Fall nicht greift.
12.2.3. Greift keine (teilweise) Haftungsbeschränkung, hat der Mieter AUSTRAUTO sämtliche Schäden zu ersetzen. Darüber hinaus ist AUSTRAUTO berechtigt, dem Mieter neben dem entstandenen Schaden pro Schadensfall eine Schadenbearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 in Rechnung zu stellen.
- Rückgabe des Fahrzeugs
13.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel sowie das gemietete Zubehör am Ende der Mietzeit am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit und am vereinbarten Rückgabeort an AUSTRAUTO zurückzugeben. Liegt der vereinbarte Rückgabeort im Ausland, wird dem Mieter eine Einweggebühr gemäß Anlage 1 berechnet. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie dem Mieter zu Beginn der Mietzeit unter Berücksichtigung normaler Abnutzung überlassen wurden. Wurde der Mietvertrag während der Mietzeit im Sinne von Punkt 3.1.2. geändert, so ist der Mieter berechtigt, das Fahrzeug bis zum Ende der Mietzeit gemäß dem geänderten Mietvertrag zu nutzen. Der Mietvertrag endet erst, wenn das Fahrzeug am vereinbarten Ort zurückgegeben wurde und die Fahrzeugschlüssel und das sonstige Zubehör einem Mitarbeiter von AUSTRAUTO übergeben wurden.
13.2. Das Fahrzeug muss vom Eigentum des Mieters oder ihm zurechenbarer Personen geräumt und gereinigt sein.
13.3. Ich verpflichte mich, das Fahrzeug in sauberem Zustand zurückzugeben und akzeptiere eine Reinigungsgebühr, wenn es innen und außen nicht sauber zurückgegeben wird. Ich ermächtige ausdrücklich zur Belastung meiner Kredit-/Debitkarte mit dieser Gebühr, auch wenn die Karte nicht vorhanden ist und die Mietdauer abgelaufen ist.
13.4. Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, besteht kein Anspruch auf Erstattung eines Teils der Mietkosten.
13.5. Bei der Fahrzeugrückgabe während der Öffnungszeiten wird das Fahrzeug, sowie das gemietete Zubehör, durch einen Mitarbeiter von AUSTRAUTO auf etwaige neue Schäden untersucht. AUSTRAUTO und der Mieter sind verpflichtet, durch Ausfüllen eines Check-In-Formulars ein Rückgabeprotokoll zu erstellen und zu unterzeichnen. Eventuelle neue Schäden werden durch den Mitarbeiter von AUSTRAUTO fotografisch dokumentiert. Auf Wunsch des Mieters wird ihm eine Kopie des ausgefüllten Check-In-Formulars ausgehändigt.
Sollten neue Schäden festgestellt werden und der Mieter dies durch seine Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll oder dem Check-In-Formular bestätigt, muss er den entstandenen Schaden bezahlen. Die Höhe des entstandenen Schadens wird nach Möglichkeit in der Schlussrechnung ausgewiesen.
Verweigert der Mieter trotz Feststellung neuer Schäden die Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, wird gemäß Punkt 13.7. vorgegangen.
13.6. Kann aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, eine gemeinsame Fahrzeugbesichtigung mit dem AUSTRAUTO-Mitarbeiter nicht durchgeführt werden, wird das Fahrzeug in Abwesenheit des Mieters durch den AUSTRAUTO-Mitarbeiter besichtigt. Die Nichtdurchführung einer gemeinsamen Fahrzeugbesichtigung wird im Mietvertrag bzw. auf dem Check-In-Formular vermerkt. Stellt der AUSTRAUTO-Mitarbeiter neue Schäden fest, hat AUSTRAUTO im Sinne von Punkt 13.7 Vorrang.
13.7. AUSTRAUTO bietet seinen Mietern auch die Möglichkeit, das Fahrzeug außerhalb der regulären Öffnungszeiten zurückzugeben. Kann die am Check-in-Standort gültige Fahrzeugabnahme nicht gemeinsam mit einem Mitarbeiter von AUSTRAUTO oder einem Mitarbeiter des von AUSTRAUTO autorisierten Dritten durchgeführt werden, ist der Mieter verpflichtet, sämtliche neuen Schäden (am Fahrzeug oder dem mitgemieteten Zubehör) auf dem in den Fahrzeugpapieren enthaltenen Unfallbericht zu vermerken. Der Unfallbericht ist anschließend dem autorisierten Mitarbeiter auszuhändigen oder zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln in die eigens dafür vorgesehene Schlüsselrückgabebox zu legen.
In diesem Fall verbleibt das Fahrzeug auf dem Parkplatz, bis die AUSTRAUTO-Station wieder öffnet, die umgehend die Überprüfung des Fahrzeugs durchführt und den Mietvertrag abschließt. Im Rahmen der anschließenden Fahrzeugüberprüfung erstellt ein AUSTRAUTO-Mitarbeiter das Rückgabeprotokoll bzw. das Check-in-Formular. Sollten Schäden im Verantwortungsbereich des Mieters festgestellt werden, wird der Mieter umgehend informiert und die entsprechenden, im Vertrag unterzeichneten Schadenskosten werden von der Kaution bzw. der Kreditkarte des Mieters abgezogen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die nach der Rückgabe des Fahrzeugs bis zum Abschluss des Check-in-Verfahrens festgestellt werden. Das Check-in-Verfahren endet mit der Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch beide Parteien. Erfolgt die Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten, haftet der Mieter bis zur Bearbeitung des Rückgabeprotokolls. Verweigert der Mieter während der Öffnungszeiten die Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, haftet er vollumfänglich für alle Schäden, die am Fahrzeug festgestellt werden.
13.8. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird (verspätete Rückgabe) und der Mieter die verspätete Rückgabe auch nicht ankündigt, behält sich AUSTRAUTO das Recht vor, die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
13.9. Im Falle einer verspäteten Rückgabe gilt unter einer der folgenden Voraussetzungen:
Bei einer Verspätung von bis zu 60 Minuten entstehen dem Mieter seitens AUSTRAUTO keine zusätzlichen Kosten oder Gebühren.
Wenn die Verspätung mehr als eine Stunde beträgt, berechnet AUSTRAUTO dem Mieter zusätzlich eine Mietgebühr von einem (1) Tag, und zwar gemäß dem am Rückgabetag geltenden Satz, multipliziert mit der Anzahl der Verspätungstage.
13.10. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter zu vertreten ist,
entfällt eine ggf. vereinbarte (Teil-)Haftungsbeschränkung, da das vom Mieter bezahlte Entgelt für die Haftungsbeschränkung nur den Zeitraum bis zur vereinbarten Bereitstellung abdeckt.
- Schlussabrechnung
14.1. AUSTRAUTO erstellt die Endabrechnung des Mietvertrages frühestens bei Fahrzeugrückgabe. Sollten zusätzliche Kosten oder Gebühren angefallen sein, werden diese Beträge dem Mieter ebenfalls in Rechnung gestellt und von seiner gewählten Zahlungsmethode während der Buchung abgebucht. Bei der Endabrechnung wird die bei der Buchung geleistete Anzahlung berücksichtigt und von einem eventuell höheren Gesamtbetrag abgezogen.
14.2. Sollten Schäden am Fahrzeug oder am gemieteten Zubehör entstanden sein, deren Berechnung nicht unmittelbar nach der Fahrzeugrückgabe erfolgen kann, wird AUSTRAUTO die Endabrechnung so schnell wie möglich ausstellen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sich in diesem Fall die Endabrechnung bis zur Einforderung des Schadenbetrages entsprechend verzögern kann.
14.3. Wird das Fahrzeug mit während der Mietdauer entstandenen Schäden zurückgegeben, stimmt der Kunde zu, dass die angegebene Kredit-/Debitkarte mit den Reparaturkosten und der in den Allgemeinen Gebühren angegebenen Verwaltungsgebühr belastet werden kann. Diese Beträge basieren auf der Preisliste des Herstellers und beinhalten Arbeitskosten und Fahrzeugausfallzeiten.
- 4. Weitere Schäden und Kosten, die AUSTRAUTO nach der Schlussabrechnung bekannt werden (z.B. Verkehrsstrafen) und die der Mieter zu vertreten hat, werden dem Mieter nach Bekanntwerden mitgeteilt. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, AUSTRAUTO die mitgeteilten Schäden und Kosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 1 innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.
- Datenschutzklausel
15.1. AUSTRAUTO verarbeitet im Zuge der Vertragsanbahnung und -abwicklung direkt von den Mietern erhobene personenbezogene Daten, darunter die Daten jedes registrierten Fahrers. Dies dient dem Zweck der Abwicklung der Mietverhältnisse und der Zahlungsforderung, der Identitätsprüfung, der Betrugsüberwachung und für weitere Fragen vor, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie unter https://dryyve.at
15.2. Name, Anschrift und Mietdaten des Mieters werden von AUSTRAUTO bei berechtigten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde übermittelt, sowie an diese im Falle einer behaupteten Verletzung von Rechten Dritter (zB im Falle einer Besitzstörung).
- Geltendes Recht und Gerichtsstand, Sonstiges
16.1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Reisen ins Ausland die jeweils geltenden lokalen Gesetze einzuhalten, bleibt hiervon unberührt.
16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Wien, Innere Stadt sachlich zuständige Gericht. Handelt es sich beim Mieter um einen Verbraucher im Sinne des § 14 Konsumentenschutzgesetz, ist als Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht vereinbart. Der Mieter kann Klagen gegen AUSTRAUTO aber auch vor dem vorgenannten Gericht erheben.
16.3. Die Aufrechnung gegen Forderungen von AUSTRAUTO ist nur zulässig mit unbestrittenen
von AUSTRAUTO anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
16.4. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten diese für Männer und Frauen in gleicher Weise.
16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und erlöschen mit Vertragsschluss. Änderungen, auch dieser Regelung, bedürfen der Schriftform.
16.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.